§ 2 Mitgliedschaft beim BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
a) Der TSV Königsbrunn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
– Förderung des Breitensportes
– Förderung des Wettkampf- und Leistungssportes
– Förderung von gesundheitserhaltenden und gesundheitsverbessernden Maßnahmen
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– Instandhaltung der Sportanlagen sowie der Turn- und Sportgeräte
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen
– Ausbildung, Einsatz und regelmäßige Weiterbildung von Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, die mit einem Antrag in Schrift- oder Textform beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Es ist das jeweils gültige Aufnahme-formular des Vereins zu verwenden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
c) Auf Vorschlag des Vorstandes kann mit Beschluss des Vereinsrates eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 17. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
b) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.
c) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Abteilungsversammlung und der Dele- giertenversammlung als Gäste teilnehmen.
d) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
1) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
2) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
3) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
4) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
5) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Delegiertenversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Delegiertenversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann nur unter den in a) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 500,00 (in Worten: Fünfhundert €) und / oder mit einer Sperre von längstens zwei Jahren an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
f) Vor Verhängung etwaiger Maßnahmen ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, vor dem Gesamt-vorstand und Vereinsrat gehört zu werden.
g) Ist das betroffene Mitglied als Funktionär im Gesamtvorstand, in der Delegiertenversammlung oder in einer Abteilung tätig, verliert es diese Funktion/en ab Einleitung des Ausschlussverfahrens.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand und der Gesamtvorstand
b) der Vereinsrat
c) die Delegiertenversammlung
§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
e) Der Vorstand / Gesamtvorstand wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes / Gesamt-vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist möglich
f) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen. (das können Wirtschaftsbeiräte, Aufsichtsrat usw. sein)
g) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der regulären Amtsperiode nach Buchstabe e) aus, ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Verein wird dann gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Eine außerordentliche Delegierten-Versammlung kann dann bereits vor Ablauf der Amtsperiode eine Neuwahl gemäß § 15 durchführen.
h) Scheidet ein Mitglied des sonstigen Gesamtvorstandes vor Ablauf der regulären Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied hinzu zu- wählen. Dieses rückt an die Stelle des ausgeschiedenen Gesamtvorstandes.
10 Aufgaben des Vorstandes und Gesamtvorstandes
a) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er hält Vor-standssitzungen nach Bedarf ab.
Einfache Geschäfte sind die für die Abwicklung der laufenden Geschäfte notwendigen Tätigkeiten und der Abschluss von Verträgen mit Spielern/Trainern der einzelnen Abteilungen, wichtige Geschäfte sind z.B.
– Aufnahme von Krediten
– Genehmigung von Budgetüberziehungen
– Immobilienangelegenheiten etc.
Beschlüsse zu wichtigen Geschäften sind grundsätzlich vom Gesamtvorstand zu fassen, darüber ist Protokoll zu führen. Abstimmungen im Vorstand/Gesamtvorstand sind auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Form durchzuführen.
b) Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende einfache Geschäfte bis zum Betrag von
€ 10 000,00 (in Worten: zehntausend) im Einzelfall und im Haushalt vorgesehene Maßnahmen ausführen darf. Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie die Aufnahme von Belastungen, Spielerverträgen, insbesondere Kreditverträge jeglicher Art.
Er
– vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
– koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstandes,
– leitet die Sitzungen der Vereinsorgane
– leitet die Neuwahlen auf den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen
– führt die laufenden Gespräche mit den Abteilungen.
c) Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle gemeinsam mit dem 3. Vorsitzenden.
d) Der 1. Schatzmeister erstellt gemeinsam mit dem Vorstand den Haushalt für den Verein. Er über-wacht die Kassenführung der Abteilungen. Der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister im Verhinderungsfalle.
e) Der 1. Schriftführer führt bei sämtlichen Sitzungen das Protokoll. Niederschriften sind grundsätzlich vom Sitzungsleiter binnen 14 Tagen gegenzuzeichnen. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schrift-führer im Verhinderungsfalle.
f) Der Gesamtvorstand erstellt einen Haushaltsplan und schlägt die Verteilung der einzelnen Budgets
auf die Abteilungen dem Vereinsrat vor.
g) Der Gesamtvorstand kann sich eine die § 10a – § 10 f ergänzende Geschäftsordnung geben.
§ 11 Vereinsrat
a) Der Vereinsrat besteht aus dem Präsidenten, den 7 (sieben) Vorstandsmitgliedern, den Abteilungs-leitern und deren Stellvertreter , und der Vereinsjugendleitung.
b) Diese Mitglieder haben auf jeder Vereinsratssitzung Stimmrecht; für die stellvertretenden Abtei-lungsleiter gilt das nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Abteilungsleiters. Ist ein Abteilungs-leiter gleichzeitig Mitglied des Gesamtvorstandes, geht seine Stimme ständig auf seinen stellver-tretenden Abteilungsleiter über.
c) Die Kassenrevisoren haben nur beratende Funktion. Sie besitzen kein Stimmrecht auf Vereins-ratssitzungen und Delegiertenversammlungen.
d) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche Beiräte ernennen.
§ 12 Aufgaben des Vereinsrats
a) Die Aufgaben des Vereinsrates liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Gesamtvorstand. Dem Vereinsrat stehen insbesondere die Rechte nach § 7, § 10f und § 11 dieser Satzung zu.
b) Der Vereinsrat beschließt als letztes Organ über die Verteilung der Haushaltsmittel (siehe § 10 f). Er beschließt über den Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften. Er bedarf dazu zusätzlich der Zustimmung durch eine Delegiertenversammlung (siehe § 14).
c) Der Vereinsrat genehmigt die Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung von Anschaffungen und Liegenschaften durch den Gesamtvorstand.
d) Beschlüsse des Vereinsrates sind mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Sie sind für den Vorstand/Gesamtvorstand und die Abteilungen bindend.
e) Dem Vereinsrat können durch die Delegiertenversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er alle Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
§ 13 Einberufung / Zusammentreten des Vereinsrates
Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Über die Sitzungen des Vereinsrates ist eine Niederschrift zu erstellen.
§ 14 Die Delegiertenversammlung
a) Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.
b) Stimmberechtigt sind der Gesamtvorstand kraft Amtes und die Delegierten der Abteilungen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (siehe auch § 34 BGB).
c) Die Delegierten der Abteilungen ergeben sich nach folgendem Verteilungsschlüssel:
– bis 100 Mitglieder hat jede Abteilung 4 Delegierte, wobei die ersten 4 Delegierten die gewählte Abteilungsleitung sind (siehe § 16 b)
– je weitere angefangene 100 Mitglieder erhält jede Abteilung darüber hinaus einen weiteren Delegierten
– insgesamt hat jedoch eine Abteilung nicht mehr als 8 Delegierte.
Als Mitgliederzahl gilt die Zahl der am 01.01. des Jahres in der Abteilung angemeldeten Mitglieder.
d) Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Jede stimmberechtigte Person erhält bei Beginn der Delegiertenversammlung durch die Versammlungsleitung Stimmkarten, die sie für die Stimmabgabe legitimieren.
e) Die fünften und alle weiteren Delegierten sind von der Abteilungsleitung zu benennen und dem Vorstand schriftlich spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung zu melden.
15 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichts der Kassenprüfer
Entgegennahme der Abteilungsberichte (auch in schriftlicher Form möglich)
Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
Neuwahl des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer
Ernennung des Präsidenten
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften des Vereins
Auflösung des Vereins
Übertragung von Rechten an den Vereinsrat
16 Abteilungen
a) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsrates Abteilungen gebildet werden. Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder nach § 4, die um Aufnahme in die Abteilung nachgesucht haben; hierbei ist das jeweils gültige Aufnahmeformular des Vereins zu verwenden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich unter Einhaltung der Vorschriften des jeweiligen Fachverbandes tätig zu sein.
b) Organe der Abteilung sind
– die Abteilungsleitung, bestehend aus
Abteilungsleiter, stv. Abteilungsleiter
Abt.-Jugendleiter und Kassenwart
– die Abteilungsversammlung
Die Einberufung erfolgt mind. zwei Wochen vor Versammlungstermin. Die Abteilungsleitung hat in der Versammlung Bericht zu erstatten über das abgelaufene Jahr, die Kassenlage (siehe auch § 17b) und evtl. eingegangene Verpflichtungen.
Über die Abteilungsversammlung ist von der Abt.-leitung eine Niederschrift zu erstellen; der Gesamt-vorstand erhält davon binnen 14 Tagen eine Kopie mit beigefügter Anwesenheitsliste.
– dies die Abteilungsleitung oder Zehn von Hundert der Abteilungsmitglieder beantragen.
– ein Organ der Abteilungsleitung während der Wahlperiode sein Amt zur Verfügung stellt.
Für die Ladungsfrist gilt Buchstabe d.
Die Abteilung ist zum Ende der Saison ordentlich durch die Organe bei den zuständigen Verbänden abzumelden.
Treten die Organe der Abteilung geschlossen zurück, kann deren Entlastung erst nach Prüfung der Abteilungskasse durch die Kassenprüfer und das Votum des Vereinsrates erfolgen.
Der Vereinsrat entscheidet über die Auflösung der Abteilung zum jeweiligen Jahresende.
Die Abteilungen können eigene jährliche Abteilungsbeiträge erheben. Die Höhe beschließt die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie werden vom Verein mit den Mitgliedsbeiträgen im Voraus angefordert und stehen den einzelnen Abteilungen ohne Vor-behalt in voller Höhe zur Verfügung. Die Abteilungen können auch sonstige Leistungen beschließen, die von den Abteilungsmitgliedern zu erbringen sind.
Auf Wunsch der Mitglieder der Delegiertenversammlung kann ein Präsident für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Vorstandes ernannt werden. Dies sollte eine Persönlichkeit sein, die durch ihr Ansehen und Amt die Gewähr bietet, jederzeit die Anliegen des Vereins im Sinne des Vereins zu vertreten. Der Präsident hat Stimmrecht auf den Vereinsratssitzungen, er hat darüber hinaus nur repräsentative Aufgaben. Er kann keine Handlungen, die den Verein binden, vornehmen. Er kann zu Sitzungen des Vereins als Gast eingeladen werden.
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinsordnungen (Finanz-, Ehren- und Jugendordnung) sind nicht Bestandteil der Satzung.
Vereinsordnungen können vom Vereinsrat beschlossen und geändert werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegierten-versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 9/10 Mehrheit der erschienenen Delegierten notwendig. In der gleichen Versammlung haben die Delegierten die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen zu realisieren. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Königsbrunn mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 08.07.2025, sowie die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Königsbrunn, 08.07.2025
Semmlinger Görlich Hofmeister-Weber
Finanzordnung
Alle im TSV Königsbrunn zu vergebenden Ämter sind Ehrenämter und begründen somit keinen Anspruch auf Vergütung.
Für die in den Ämtern geleistete Arbeit kann der Vereinsrat oder die Abteilungsversammlung eine Aufwandsentschädigung beschließen.
Die Mittel dazu müssen durch das jeweilige Budget gedeckt sein.
Pro Fahrt können max. € 50,00 (i. W. fünfzig) pro Sitzung von allen Teilnehmern gemeinsam geltend gemacht werden.
Kosten für notwendige Übernachtungen werden mit max. € 20,00 (i. W. zwanzig) pro Person bezuschusst. Dabei können max. 2 Nächte bezuschusst werden. Als Höchstbetrag gilt dabei für alle beauftragten Personen ein gemeinsamer Höchstbetrag von € 100,00 (i. W. hundert).
Die Abteilungen können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften und ihres Budgets andere Beträge festlegen.
Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß Satzung § 17 festgesetzt. Dabei soll sowohl auf Alter, Familienstand und Einkommen, Schüler und Studenten Rücksicht genommen werden. Die jeweils gültigen Beiträge sind auf der Homepage unter www.tsv-koenigsbrunn.de zu veröffentlichen.
Die Finanzordnung kann vom Vereinsrat auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
Die Finanzordnung wurde bei der Vereinsratssitzung am 17.04.2013 beschlossen.
Königsbrunn, 17.04.2013
Füssel Unzner Steinhart
Der TSV Königsbrunn verleiht nach Maßgabe dieser Ehrenordnung an Mitglieder und Nichtmitglieder Auszeichnungen.
Für langjährige Mitgliedschaft im Verein werden folgende Auszeichnungen verliehen
25 Jahre: Ehrenurkunde
40 Jahre: Ehrenurkunde mit Anstecknadel in Silber
50-Jahre: Ehrenurkunde mit Anstecknadel in Gold
3/4-Mehrheit des Vereinsrates erfolgen; sie kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vereinsrates wieder entzogen werden.
Diese Ehrenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 17.10.2007 beschlossen.
Königsbrunn, 17.10.2007
Füssel – Lauterbach – Unzner
Der TSV Königsbrunn e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weit-gehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Satzung und der dazu beschlossenen Finanzordnung über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel
Die Organe der Vereinsjugend sind:
Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vereinsrat. Er leitet die
Sitzungen des Vereinsjugendausschusses.
Der Jugendausschuss besteht aus
Der Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet eigenständig über die Verwendung und der zugeteilten Haushaltsmittel.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.
Der Vereinsjugendleiter wird von den Mitgliedern des Jugend-ausschusses aus ihrer Mitte gewählt, ist zugleich Mitglied im Vereinsrat und kooptiertes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied im Gesamtvorstand. Der Jugendaus-schuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugend-ordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlungen der Abteilungen. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen der Abteilungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Abteilung ab dem vollendetem 9. Lebensjahr und allen Mitarbeitern der Abteilungsjugend.
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
Die Abteilungsleitung hat für die Wahl des Jugendleiters der Abteilung ein Vorschlagsrecht. Die ordentlichen Jugendversammlungen der Abteilungen und Wahlen finden alle 2 Jahre statt.
Die Jugendleitung der Abteilung besteht aus:
1 Jugendleiter der Abteilung
0 eventuellen Beisitzern
Der Jugendleiter der Abteilung ist zugleich Mitglied des Vereinsjugend-ausschusses.
Die Jugendleitung der Abteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Abteilungsordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlungen. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Abteilungsleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Jugendleitung ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.
Die Jugendleitung der Abteilungen ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendleitung im Rahmen der Beschlüsse des Jugendausschusses sowie der Abteilungsordnung und der Satzung des Vereins zufließen.
Änderungen der Jugendordnung können von der Jugendversammlung der Abteilungen sowie vom Jugendausschuss des Vereins beantragt werden. Sie werden von der Delegierten-versammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Diese Jugendordnung wurde bei der Delegiertenversammlung am 15.10.2020 beschlossen.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 15.10.2020, und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Königsbrunn, 15.10.2020
Hintermayr Schwind